Zweiteinkommen – Hier finden Sie alles über Geld verdienen im Internet und Arbeiten von Zuhause.
Ein Minijob ist eine gute Möglichkeit zur finanziellen Verbesserung und um etwas für die Altersvorsorge zutun oder anderweitige Sparziele schneller zu erreichen. Möglichkeiten um an eine Arbeitsstelle für ein Zweiteinkommen zu gelangen, findet man in vielen Zeitungen oder im Internet. Dort werden viele Anzeigen von möglichen Arbeitgebern geschaltet. Aber man muss aufpassen, dass man nicht auf die Masche von Betrügern reinfällt und über eine teure Hotline anruft. Denn so verdienen sie ihr Geld.
Man sollte bei einer Suche nach einem Zweiteinkommen einiges beachten um nicht am Ende weniger Geld zuhaben. Es wurde zum 1. April 2003 zu Gunsten der Arbeitnehmer die Einkommensgrenze für Minijobs von 325€ auf 400€ aufgestockt. Für den Arbeitnehmer fallen in diesem Verdienstbereich keine Steuern und Sozialabgaben an. Ist das Gehalt über 400€, so wird es steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hingegen muss eine Pauschale von 25% bezahlen. 12% davon sind für die Rentenversicherung, 11% für die Krankenversicherung und 2% für Steuern. Arbeitnehmer können weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, indem sie den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers um 12% erhöhen. Es erfolgt keine Zusammenrechnung von rentenversicherungspflichtigem Hauptberuf und dem Zweiteinkommen, wenn das Zweiteinkommen nur aus einem Minijob besteht. Wird die 400€-Grenze überschritten, z.B. bei mehreren Minijobs, erfolgt eine Zusammenrechnung von Haupteinkommen und Zweiteinkommen. Bei einer Zusammenrechnung von Haupteinkommen und Zweiteinkommen, wird das Zweiteinkommen voll sozialversicherungspflichtig. Bei sozialversicherungsfreien Hauptberuf, erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus einem Zweiteinkommen.
Bei einem Zweiteinkommen als Arbeitsloser, müssen Einschränkungen bei Arbeitszeit und Höhe des Einkommens berücksichtigt werden. Ab einer Wochenarbeitszeit von 15h, erkennt die Agentur für Arbeit keine Arbeitslosigkeit mehr an. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages, wird bei einer Arbeitslosigkeit das Zweiteinkommen angerechnet. Liegt das Zweiteinkommen unter dem Freibetrag, so kommt es nicht zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes. Der Grundfreibetrag für alle Arbeitslosen beträgt 165,00€ im Monat. Er kann erhöht werden, sofern Fahrkosten anfallen, die dann von der Agentur für Arbeit erstattet werden.